Der Bauherrschaft ist es ohne Weiteres zuzumuten, das geplante, eine maximale Ausnutzung anstrebende Projekt geringfügig zu redimensionieren, um die beiden erforderlichen Pflichtparkfelder unter Einhaltung des kommunalen Strassenabstands regelkonform erstellen zu können. So würde beispielsweise bei einem Verzicht auf die Erstellung der Attikawohnung, welche als Studiowohnung mit einer Fläche von nur insgesamt 30,16 m2 konzipiert ist (vgl. Baugesuch Nr. 21-161 in den Vorakten), die Qualifikation als Mehrfamilienhaus wegfallen, was zur Folge hätte, dass die Pflicht zur Erstellung von Spiel- und Erholungsflächen gemäss § 54 BauG sowie § 44 BNO entfallen würde.