Entsprechend und in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die erforderlichen Pflichtparkfelder daher in erster Linie durch eine entsprechende Planung sicherzustellen. Der Bauherrschaft ist es ohne Weiteres zuzumuten, das geplante, eine maximale Ausnutzung anstrebende Projekt geringfügig zu redimensionieren, um die beiden erforderlichen Pflichtparkfelder unter Einhaltung des kommunalen Strassenabstands regelkonform erstellen zu können.