sen wie die Bauparzelle. Würde vorliegend davon ausgegangen, die eher geringe Parzellengrösse könnte eine Anwendbarkeit von § 55 Abs. 3 BauG begründen, könnten auch die Bauherrschaften der Nachbarparzellen bei einer Neuüberbauung eine Befreiung von der Parkfelderstellungspflicht geltend machen. Damit würde jedoch die Ausnahmeregelung in diesem Gebiet zum Regelfall werden. Den kleinen Parzellengrössen, welche eine zonenkonforme Überbauung erschweren, wäre, sofern dies