Jedoch ist eine zonenkonforme Nutzungsdichte nicht nur dann erreicht, wenn eine Parzelle maximal ausgenutzt wird. Des Weiteren gehört eine angemessene Anzahl Parkfelder zur zonenkonformen Nutzung, da das betreffende Gebiet nicht von der Parkfelderstellungspflicht entbunden wurde (vgl. § 55 Abs. 4 BauG). An dieser Beurteilung ändert auch die – zwischen den Parteien strittige – Anwendung der Bestimmungen zur autoarmen Nutzung grundsätzlich nichts, sieht doch Anhang 9.3 der BNO ausdrücklich vor, dass insbesondere Besuchendenparkfelder in jedem Fall zu erstellen sind. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die übrigen Anliegergrundstücke der Gemeindestrasse ähnliche Grössen aufwei-