Im konkreten Fall sind deshalb insbesondere die eher geringe Grösse der Bauparzelle von 382 m2 sowie deren Ecklage zu berücksichtigen, die dazu führt, dass an zwei Seiten der Parzelle Strassenabstände einzuhalten sind. Der Gemeinderat macht entsprechend geltend, bei Beachtung des Abstands zur Gemeindestrasse wäre eine zonenkonforme Nutzungsdichte nicht mehr zu erreichen, weshalb eine Befreiung von der Parkfelderstellungspflicht angebracht sei (vgl. Beschwerdeantwort des Gemeinderats, Seite 10, act. 149). Zu beachten ist jedoch, dass das geplante Projekt die zulässige Ausnützungsziffer nahezu vollständig beansprucht.