Das auf der Bauparzelle bestehende Gebäude soll abgebrochen und durch ein Mehrfamilienhaus mit Gewerbenutzung ersetzt werden. Entsprechend handelt es sich um einen Neubau, bei welchem gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die Pflichtparkfelder in erster Linie durch umsichtige Planung zu sichern sind und eine Anwendung der Ausnahmebestimmung von § 55 Abs. 3 lit. b BauG in der Regel ausscheidet. Es ist hingegen nicht ausgeschlossen, dass auch bei einem Neubauvorhaben die Erstellung von Pflichtparkfeldern trotz umsichtiger Planung nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar ist, weil dies eine sinnvolle, zonenkonforme Nutzung der Parzelle verunmöglichen würde.