Bei § 55 Abs. 3 BauG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, welche nicht zur Regel werden und damit zur Aushöhlung der Parkfelderstellungspflicht führen darf. Bei einem Neubauprojekt besteht deshalb kein Anspruch auf vollständige Ausnutzung der Bauparzelle. Die genügenden Flächen für die Erstellung der erforderlichen Parkfelder sind primär durch sorgfältige und umsichtige Planung sicherzustellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.202 vom 9. Dezember 2015, E. 4.4.3). 3.4