b BauG gewisse Sachzwänge vorliegen müssen. Diese sind insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Umbau beziehungsweise eine Umnutzung eines bestehenden Gebäudes vorgenommen werden soll, wobei die einzig verbleibende sinnvolle Nutzung zwangsläufig zu einem Unterangebot an Pflichtparkfeldern führen würde. Insbesondere bei Neubauten kann die Bauherrschaft jedoch nötigenfalls auf eine Redimensionierung oder auf eine anderweitige Nutzung des Bauvorhabens verwiesen werden. Bei § 55 Abs. 3 BauG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, welche nicht zur Regel werden und damit zur Aushöhlung der Parkfelderstellungspflicht führen darf.