Die Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern ist in § 55 BauG geregelt. Dieser sieht vor, dass für die jeweilige Nutzung genügend Parkfelder zu erstellen beziehungsweise sicherzustellen sind. Von der Pflicht zur Erstellung dieser Parkfelder kann gemäss § 55 Abs. 3 BauG befreit werden, wenn (a) wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen oder (b) der Aufwand für die Erstellung der Parkfelder unzumutbar wäre. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass für eine Befreiung von der Parkfelderstellungspflicht gemäss § 55 Abs. 3 lit. b BauG gewisse Sachzwänge vorliegen müssen.