Entsprechend hat der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid von der Pflicht zur Erstellung der erforderlichen Parkfelder befreit, was nicht erforderlich wäre, wenn es sich bei den projektierten Parkfeldern nicht um Pflichtparkfelder handelte (vgl. angefochtener Entscheid, Seite 5, act. 84). Auch im Beschwerdeverfahren bringt der Gemeinderat nichts anderes vor (vgl. Beschwerdeantwort des Gemeinderats, Seite 9, act. 150). Auch der Bauherr bestreitet die Qualifizierung der projektierten Parkfelder als Pflichtparkfelder nicht (vgl. Beschwerde, act.121 ff).