Es ist unbestritten, dass das Projekt grundsätzlich über zwei Pflichtparkfelder verfügen muss. Ebenso ist unbestritten, dass die beiden projektierten Parkfelder sich innerhalb des Strassenabstands zur Gemeindestrasse befinden, weshalb sie nicht als Pflichtparkfelder angerechnet werden können (vgl. angefochtener Entscheid, Seite 5, act. 84). Entsprechend hat der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid von der Pflicht zur Erstellung der erforderlichen Parkfelder befreit, was nicht erforderlich wäre, wenn es sich bei den projektierten Parkfeldern nicht um Pflichtparkfelder handelte (vgl. angefochtener Entscheid, Seite 5, act. 84).