Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei den beiden projektierten Parkfeldern handle es sich um Pflichtparkfelder. Diese befänden sich jedoch innerhalb des Strassenabstands zur Gemeindestrasse, weshalb die Parkfelder nicht als Pflichtparkfelder angerechnet werden könnten. Eine Entbindung von der Pflicht zur Erstellung der erforderlichen Parkfelder gemäss § 55 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 komme nicht infrage, da keine Sachzwänge vorlägen, welche eine solche Befreiung rechtfertigen würden (vgl. Beschwerde Seiten 16 f., act. 107 f.). 3.2