Die Baubewilligung stellt lediglich fest, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Interessen entgegenstehen (vgl. ANDREAS BAUMANN, in Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 59 Rz. 29 ff.). Eine Rückweisung der Sache würde daher zu einem formalistischen Leerlauf führen, da die Änderung der Bauherrschaft auf die inhaltliche Beurteilung des Baugesuchs keinerlei Auswirkungen hätte. Etwas anderes machen auch die Beschwerdeführenden nicht geltend. 3. Parkplätze 3.1