Auch wenn damit die Baubewilligung auf eine falsche Bauherrschaft ausgestellt ist, kann daraus entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nichts zu deren Gunsten abgeleitet werden (vgl. Replik, Seite 4, act. 197). Zunächst handelt es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen, da die Vollmacht, welche den Grundeigentümer als Bauherrschaft auswies, bereits bei Baugesuchseinreichung vorgelegen hat. Zudem ist eine Baubewilligung grundsätzlich nicht persönlicher Natur, sondern mit dem jeweiligen Baugrundstück verknüpft. Die Baubewilligung stellt lediglich fest, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Interessen entgegenstehen (vgl. ANDREAS