Im Beschwerdeverfahren erklärten der Grundeigentümer der Bauparzelle sowie die Firma D._____ gemeinsam, es liege ein Vollmachtsverhältnis vor, und reichten die Vollmacht vom 24. August 2017 ein (vgl. Beschwerdeantwort der Bauherrschaft, Seite 1, act. 130). Der instruierende Rechtsdienst des Regierungsrats hielt daher mit Instruktionsschreiben vom 4. April 2023 fest, dass der Grundeigentümer, C._____, als Bauherr des strittigen Projekts angesehen werde. Sollte sich dieser auch im Beschwerdeverfahren durch die Firma D.__