In den Baugesuchen sowie in der Baubewilligung wird jeweils die "Firma D._____, F._____" als Bauherrschaft aufgeführt. Bereits am 18. Februar 2020 reichte der Grundeigentümer der Parzelle aaa dem Gemeinderat jedoch eine Vollmacht ein, welche die Firma D._____ beziehungsweise F._____ lediglich als Vollmachtnehmer auswies und diesen dazu berechtigte, baurechtliche Abklärungen im Zusammenhang mit dem eingereichten Baugesuch vorzunehmen. Im Beschwerdeverfahren erklärten der Grundeigentümer der Bauparzelle sowie die Firma D.___