Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 503.20, insgesamt Fr. 2'503.20, werden der Beschwerdeführerin A._____ zu 1/2, das heisst mit Fr. 1'251.60, auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse genommen. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin A._____ somit Fr. 748.40 aus der Staatskasse zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 10 von 10