6. Juni 2023 ergangenen Zwischenentscheids, sind ihr entsprechend zu 1/2 aufzuerlegen. Die restlichen 1/2 der Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen, da der unterliegenden Einwohnergemeinde weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür vorzuwerfen sind. Parteikosten sind keine zu ersetzen. Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 4 und 5 des Gemeinderatsbeschlusses vom 23. Januar 2023 aufgehoben. 2. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9 von 10 3.