Mit ihrer Rüge betreffend den von der Abteilung für Umwelt BVU angeordneten Berichterstattungs-Rhythmus unterliegt die Beschwerdeführerin ebenso. Insgesamt resultiert somit eine teilweise Beschwerdegutheissung. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens und unter Würdigung der Bedeutung der gestellten Anträge rechtfertigt es sich demnach, die Beschwerdeführerin als zu 1/2 obsiegend und zu 1/ als unterliegend zu bezeichnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, samt jener des am 2