Sie obsiegt weiter vollständig bezüglich der vom Gemeinderat angeordneten Konventionalstrafe sowie Sicherheitsleistung (Dispositivziffern 4 und 5 Gemeinderatsbeschluss vom 23. Januar 2023). Hinsichtlich der von der Abteilung für Umwelt BVU geltend gemachten Gebühr für die Verlängerung der Abbau- beziehungsweise Auffüllbewilligung Nr. 4048.670-5 vom 27. Januar 2014 unterliegt die Beschwerdeführerin dagegen vollständig, da an der ursprünglich verfügten Gebührenhöhe von Fr. 14'400.– gemäss kantonaler Zustimmung vom 22. Dezember 2022 festzuhalten ist. Mit ihrer Rüge betreffend den von der Abteilung für Umwelt BVU angeordneten Berichterstattungs-Rhythmus