Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr von Fr. 14'400.– steht folglich in keinem offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Bewilligungsverlängerung bis Ende 2030, weshalb eine angemessene Reduktion im Sinn von § 6 GebV AfU nicht angezeigt ist. Das sinngemässe Beschwerdebegehren um Aufhebung beziehungsweise angemessene Reduktion der von der Abteilung für Umwelt BVU ursprünglich verfügten Gebühr in der Höhe von Fr. 14'400.– (vgl. Ziffer 1.3 der Beschwerdeanträge, act. 151; Replik, Seite 4, act. 174) ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Zusammenfassung und Kostenverlegung