Die gewährte Fristverlängerung von acht Jahren ist für die Beschwerdeführerin zweifelsohne von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, indem ihr ein erhebliches Zeitfenster eingeräumt wird, um ihrer Pflicht zur Wiederherstellung der Abbaustelle "E._____" ordnungsgemäss nachkommen zu können. Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr von Fr. 14'400.– steht folglich in keinem offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Bewilligungsverlängerung bis Ende 2030, weshalb eine angemessene Reduktion im Sinn von § 6 GebV AfU nicht angezeigt ist.