Dem Gemeinwesen ist es sodann nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; 139 III 334 E. 3.2.4, 130 III 225 E. 2.3). Die gewährte Fristverlängerung von acht Jahren ist für die Beschwerdeführerin zweifelsohne von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, indem ihr ein erhebliches Zeitfenster eingeräumt wird, um ihrer Pflicht zur Wiederherstellung der Abbaustelle "E._____" ordnungsgemäss nachkommen zu können.