Namentlich besteht in der GebV AfU keine gesetzliche Grundlage, um die Gebühren für die Bewilligungsverlängerung auf die im Verfahren involvierten Parteien aufzuteilen. § 6 GebV AfU sieht einzig vor, dass eine Gebühr ausnahmsweise angemessen reduziert werden kann, wenn sie in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Amtshandlung steht. Inwiefern dies vorliegend der Fall sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt (vgl. Beschwerde, Seite 4, act. 149; Replik, Seite 3, act. 174). Ein offensichtliches Missverhältnis ist aber ohnehin zu verneinen, da die festen