Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, jedenfalls sei eine allfällige Gebühr auf die involvierten Parteien (Gemeinde S._____, Kanton und Beschwerdeführerin) aufzuteilen (vgl. Ziffer 1.3 der Beschwerdeanträge, act. 151; Beschwerde, Seite 4, act. 149). Auf welche rechtliche Grundlage sie sich dabei stützt, legt sie jedoch nicht dar; eine solche ist auch nicht ersichtlich. Namentlich besteht in der GebV AfU keine gesetzliche Grundlage, um die Gebühren für die Bewilligungsverlängerung auf die im Verfahren involvierten Parteien aufzuteilen.