Duplik der Abteilung für Umwelt BVU, Seite 2, act. 183). Eine nachträgliche Abänderung der Gebührenberechnung zum Nachteil der Beschwerdeführerin fällt daher ausser Betracht; das Interesse am Vertrauensschutz überwiegt vorliegend jenes an der richtigen Rechtsanwendung. An der ursprünglich verfügten Gebührenhöhe von Fr. 14'400.– ist somit festzuhalten. 4.5