Zwar besteht mit Ziffer 1 lit. a Anhang der GebV AfU für die Erhebung einer Gebühr zur Bewilligungsverlängerung eine klare gesetzliche Grundlage (vgl. vorstehend Erwägung 4.2). Im Einzelnen hängt die Gebührenbemessung jedoch von Elementen ab, die im Rahmen der Rechtsanwendung näher zu definieren sind. Die Abteilung für Umwelt BVU hat denn auch im Lauf des Verfahrens ihre Gebührenberechnung mehrfach angepasst, indem sie auf verschiedene Restauffüllmengen abstellte (vgl. act. 145; Beschwerdeantwort der Abteilung für Umwelt BVU, Seite 3, act. 159; Duplik der Abteilung für Umwelt BVU, Seite 2, act.