Hinsichtlich der mit kantonaler Zustimmung der Abteilung für Umwelt BVU vom 22. Dezember 2022 ursprünglich verfügten Gebühr in der Höhe von Fr. 14'400.– war für die Beschwerdeführerin nicht offensichtlich, dass diese inkorrekt sein könnte, zumal die Gebührenberechnung nicht näher dargelegt wurde (vgl. act. 145). Insbesondere war für die Beschwerdeführerin nicht leicht erkennbar, dass die zusätzlich bewilligte Auffüllmenge für die Rekultivierung von 195'000 m3 bei der Ermittlung der Gebühr hätte mitberücksichtigt werden müssen. Zwar besteht mit Ziffer 1 lit.