Eine reformatio in peius ist in vorliegender Konstellation somit nur zulässig, sofern die Voraussetzungen des Widerrufs erfüllt sind. Dies bedingt, dass das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt (§ 37 Abs. 1 VRPG). Allerdings geht das Interesse am Vertrauensschutz beziehungsweise der Rechtssicherheit demjenigen an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts allgemein dann vor, wenn die Verfügung in einem Verfahren erging, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren.