Die Beschwerdeführerin wurde mit Instruktionsschreiben vom 6. Juni 2023 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Abteilung für Umwelt BVU bezüglich der strittigen Gebühr eine Abänderung des Entscheids zu ihrem Nachteil beantrage und dies unter den Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 VRPG zulässig sei (act. 167). Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels dazu zu äussern, was die Beschwerdeführerin mit Replik vom 26. Juni 2023 getan hat (vgl. Replik, Seiten 3 f., act. 174). Der Beschwerdeführerin wurde somit das rechtliche Gehör im Sinn von § 48 Abs. 1 Satz 3 VRPG gewährt. 4.4.2