Die nach den vorstehenden Erwägungen ermittelte Gebühr von Fr. 16'269.90 liegt über der ursprünglich verfügten Gebühr von Fr. 14'400.– (act. 145), weshalb sich die Frage einer reformatio in peius stellt. Gemäss § 48 Abs. 1 VRPG sind die Verwaltungsbehörden nicht an die Beschwerdebegehren gebunden. Zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei können sie aber den angefochtenen Entscheid nur ändern, wenn dies in den Beschwerdebegehren verlangt wird, die Voraussetzungen des 7 von 10 Widerrufs gegeben sind oder andere Vorschriften dies vorsehen. Die Betroffenen sind vorher anzuhören.