Die Abteilung für Umwelt BVU macht alsdann einzig eine Gebühr für die verlängerte Laufzeit geltend. Die (Grund-)Gebühr pro m3 für die Materialauffüllung sei dagegen bereits in den Jahren 2014 und 2019 (recte 2020) erhoben worden (vgl. Duplik der Abteilung für Umwelt BVU, Seite 3, act. 183). Demgemäss ist vorliegend ausschliesslich eine Gebühr für die verlängerte Laufzeit zu ermitteln; diese beträgt pro Jahr 15 % der Gebühr für die restliche Auffüllmenge von total 677'912 m3 (vgl. Ziffer 1 lit. a 1. Lemma Anhang der GebV AfU).