Dementsprechend wurde die zusätzliche Auffüllmenge von 195'000 m3 abgaberechtlich bislang insoweit erfasst, als für das zusätzliche Auffüllvolumen sowie die Restlaufzeit der Abbau- beziehungsweise Auffüllbewilligung Nr. 4048.670-5 bis Ende 2022 eine Gebühr erhoben wurde. Indessen ist nun vorgesehen, die Auffüllarbeiten samt Rekultivierung erst per Ende 2030 abzuschliessen. Die zusätzliche Auffüllmenge für die Rekultivierung von 195'000 m3 ist demnach bei der Gebührenberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2030 zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist somit für die die Bewilligungsverlängerung auf folgende Berechnungsgrundlagen abzustellen: