Die kantonale Zustimmung für die Bewilligungsverlängerung umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2030 (vgl. act. 145 f.). Folglich ist es inkonsistent, wenn zur Ermittlung des restlichen Auffüllvolumens auf den Zeitpunkt der Befliegung, das heisst auf den 9. September 2021, abgestellt wird. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass für die Bestimmung des restlichen Auffüllvolumens der 1. Januar 2023 – der Zeitpunkt, ab welchem die Bewilligungsverlängerung zum Tragen kommt – massgeblich ist. Gemäss unbestritten gebliebener Eigendeklaration der Beschwerdeführerin beträgt das restliche Auffüllvolumen per Ende 2022 482'912 m3 (Fragebogen-Auszug 2022, Seite 8 und 11, act.