6 von 10 lik, Seite 3, act. 174). Die Abteilung für Umwelt BVU vertritt dagegen die Auffassung, für die Erhebung der Gebühren sei die jeweils zum Zeitpunkt der Anfrage noch vorhandene Restmenge relevant. Massgeblich sei somit das zum Zeitpunkt der Befliegung vom 9. September 2021 festgestellte restliche Auffüllvolumen von 589'556 m3 (Duplik der Abteilung für Umwelt BVU, Seiten 1 f., act. 183 f.).