Die Gebührenberechnung der Abteilung für Umwelt BVU für die Bewilligungsverlängerung basiert auf folgenden zwei Parametern: Restmenge respektive restliches Auffüllvolumen einerseits, Verlängerungsdauer andererseits (vgl. Beschwerdeantwort der Abteilung für Umwelt, Seite 3, act. 159; Duplik der Abteilung für Umwelt BVU, Seite 2, act. 183). Die Beschwerdeführerin stellt dieses Vorgehen nicht grundsätzlich infrage, geht jedoch von einem anderen Stichtag aus. Sie führt aus, wenn überhaupt, sei nicht auf die Werte per Ende 2021, sondern auf jene per Ende 2022 abzustellen (vgl. Rep-