Nach dem klaren Wortlaut von § 2 Abs. 1 lit. b GebV AfU sowie Ziffer 1 lit. a Anhang der GebV AfU fallen unter den Gebührentatbestand "Behandlung von Gesuchen" die Änderung, Erweiterung und Erneuerung von Bewilligungen. Die nachträgliche Verlängerung einer Abbau- beziehungsweise Auffüllbewilligung lässt sich ohne Weiteres darunter subsumieren. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, es bestehe diesbezüglich keine klare gesetzliche Grundlage (Replik, Seite 3, act. 174), kann daher nicht gefolgt werden. Die Gebühr bemisst sich dabei vorliegend – nicht wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (vgl. Replik, Seite 3, act.