Die gemäss der Übergangsregelung von § 46 Abs. 1 der Gebührenverordnung (GebV) vom 13. März 2024 (Inkrafttreten: 1. Juli 2024) vorliegend zur Anwendung gelangende, per 31. Juli 2024 aufgehobene Verordnung über die beim Vollzug des Umweltschutz- und Gewässerschutzrechtes zu erhebenden Gebühren [GebV AfU] vom 1. Mai 2002 findet Anwendung auf Amtshandlungen, die der Kanton gestützt auf Vorschriften im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes vornimmt (§ 1 Abs. 1 GebV AfU). Unabhängig von einem Baubewilligungsverfahren richtet sich die Gebühr für die umweltrechtliche Behandlung von Gesuchen (inklusive Änderung, Erweiterung und Er-