Sie habe sodann bekannt zu geben, wie sie derartige Sachverhalte bislang gebührenrechtlich behandelt habe. Am beschwerdeweise gestellten Antrag, die Gebühr sei angemessen zu reduzieren, werde festgehalten (vgl. Replik, Seiten 3 f., act. 174; vgl. auch Beschwerde, Seite 4, act. 149).