5 von 10 willigung verlangt. Aus den angerufenen gesetzlichen Grundlagen ergebe sich nicht mit der notwendigen Klarheit, dass auch eine blosse Fristerstreckung zur Gebührenerhebung berechtige. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend Aufwand und Gebührenertrag in einem vernünftigen Verhältnis ständen. Die Abteilung für Umwelt BVU habe Auskunft darüber zu geben, welcher Aufwand (Stunden/Ansatz) im Zusammenhang mit der Bewilligungsverlängerung entstanden sei. Sie habe sodann bekannt zu geben, wie sie derartige Sachverhalte bislang gebührenrechtlich behandelt habe.