Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Abteilung für Umwelt BVU die Restmenge von 874'853 m3 berechnet habe. Gemäss Eigendeklaration per 31. Dezember 2021 vom 14. Januar 2022 betrage die restliche Auffüllmenge 589'556 m3 und nicht 598'556 m3. Sofern überhaupt eine Gebühr geschuldet sei, müsse auf das offene Auffüllvolumen per 31. Dezember 2022 abgestellt werden, welches sich gemäss Eigendeklaration vom 14. Februar 2023 auf 482'912 m3 belaufe. Für die Mehrauffüllung von 195'000 m3 sei mit kantonaler Zustimmung samt Nutzungsbewilligung Nr. 180'788 vom 4. Februar 2020 bereits eine Gebühr von Fr. 4'485.– erhoben worden.