Indessen verzichtete der Gemeinderat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gänzlich auf die zusätzlich verfügte Sicherheitsleistung von Fr. 100'000.–, da bei allfälliger Nichteinhaltung von Fristen auf die bestehende Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 260'000.– zurückgegriffen werden könne (vgl. Duplik des Gemeinderats, Seite 3, act. 178). Der Gemeinderat bezieht sich dabei auf Dispositivziffer 10.1 der Abbau- und Auffüllbewilligung Nr. 4048.652-5 vom 5. Januar 2012, welche durch die gleichlautende Dispositivziffer. 10.1 der Ab- bau- und Auffüllbewilligung Nr. 4048.670-5 vom 27. Januar 2014 ersetzt wurde (vgl. Duplik des Gemeinderats, Seite 2, act.