Die vom Gemeinderat verfügte Konventionalstrafe ist wie vorstehend ausgeführt unzulässig (vgl. Erwägung 2.2). Das Gleiche gilt folglich für die angeordnete Sicherheitsleistung, soweit diese zur Absicherung der Konventionalstrafe dient. Indessen verzichtete der Gemeinderat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gänzlich auf die zusätzlich verfügte Sicherheitsleistung von Fr. 100'000.–, da bei allfälliger Nichteinhaltung von Fristen auf die bestehende Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 260'000.– zurückgegriffen werden könne (vgl. Duplik des Gemeinderats, Seite 3, act.