In seiner Bewilligung vom 23. Januar 2023 verfügte der Gemeinderat in Dispositivziffer 5, dass die Beschwerdeführerin als Sicherheit für die Konventionalstrafe und die Ersatzvornahme eine Bankgarantie oder Bankbürgschaft von Fr. 100'000.– zu leisten habe. Diese sei innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Fristverlängerung für die Wiederauffüllung und Rekultivierung zu erstellen (kommunale Vorakten 12, Seite 3). Die Beschwerdeführerin erachtet dies als unzulässig und bringt vor, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die angeordnete Konventionalstrafe. Demnach sei jener Teil der verlangten Kaution, der auf die Sicherung der Konventionalstrafe entfalle, ohnehin aufzuheben.