Eine entsprechende gesetzliche Grundlage ist sodann auch nicht ersichtlich. Namentlich lässt sich dem kommunalen Gebührenreglement für Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 1. Dezember 1995 keine entsprechende Regelung entnehmen. Mangels gesetzlicher Grundlage respektive vertraglicher Vereinbarung erweist sich die vom Gemeinderat angeordnete Konventionalstrafe 4 von 10 somit als unrechtmässig. Demnach ist die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen und Dispositivziffer 4 des Gemeinderatsbeschlusses vom 23. Januar 2023 entsprechend aufzuheben. 3. Sicherheitsleistung 3.1