In seinen Stellungnahmen hält der Gemeinderat an der verfügten Konventionalstrafe fest. Diese solle dazu beitragen, dass die Beschwerdeführerin den Endtermin vom 31. Dezember 2030 einhalte. Die Erfahrungen der letzten Jahre hätten gezeigt, dass die Einhaltung der Fristen für Kiesgrubenbetreiber nicht oberste Priorität habe (vgl. Beschwerdeantwort des Gemeinderats, Seite 2, act. 164; Duplik des Gemeinderats, Seite 2, act. 179). Auf welche vertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Grundlagen der Gemeinderat seine verfügte Konventionalstrafe stützt, wird indes nicht dargelegt. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage ist sodann auch nicht ersichtlich.