Die Konventionalstrafe stellt ein primär im Privatrecht verankertes Rechtsinstitut dar, welches den Schuldner im Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung von vertraglichen Pflichten verschuldensunabhängig sanktioniert (vgl. Art. 160 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht {OR}] vom 30. März 1911). Konventionalstrafen sind im öffentlichen Recht grundsätzlich zulässig, sofern eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.360/2006 vom 15. Januar 2007 E. 4.2).