Im Gegenteil sei 2021 im Rahmen der neuen Endgestaltung eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde S._____ und der Beschwerdeführerin geschlossen worden, in welcher festgehalten worden sei, dass bezüglich Fristen keine Konventionalstrafe zu bezahlen sei. Im Übrigen sei keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, auf deren Basis eine Konventionalstrafe angeordnet werden könne (vgl. Beschwerde, Seite 4, act. 149). 2.2