Der Gemeinderat verfügte in Dispositivziffer 4 der Bewilligung vom 23. Januar 2023 eine Konventionalstrafe, sofern die Frist für die Wiederauffüllung und Rekultivierung bis Ende 2030 nicht eingehalten werde. Die Konventionalstrafe betrage Fr. 5.– pro m3 nicht aufgefüllter Kubatur (Auffüllung, Unterboden und Oberboden [kommunale Vorakten 12, Seite 2]). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, eine Konventionalstrafe sei eine vertraglich geschuldete Leistung, die nur konsensual vereinbart, nicht aber einseitig verfügt werden könne. Eine solche Vereinbarung bestehe nicht. Im Gegenteil sei 2021 im Rahmen der neuen Endgestaltung eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde S.___