Insofern hat die Abteilung für Umwelt BVU im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums bereits die mildeste Massnahme erwogen. Inwiefern eine quartalweise Berichterstattung für die Beschwerdeführerin – namentlich aus Kostengründen – nicht zumutbar sein soll, legt sie nicht konkret dar (vgl. Beschwerde, Seiten 3 f., act. 149 f.). Ungeachtet dessen besteht aber vorliegend ohnehin ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer vierteljährlichen Berichterstattungspflicht, um die fristgerechte Auffüllung sowie Rekultivierung der Materialabbaustelle "E._____" bis spätestens Ende 2030 sicherzustellen. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen. 2. Konventionalstrafe 2.1